AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf
1. Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen Velowerkstatt Urs Hinni und dem Kunden gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Velowerkstatt Urs Hinni nicht an, es sei denn, Velowerkstatt Urs Hinni hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Preis
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich verrechnet.
3. Zahlung und Zahlungsverzug
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes oder Übersendung der Rechnung fällig.
Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Verzugszinsen werden mit 5 % über dem «Basiszinssatz» berechnet zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Tritt der Verkäufer wegen Verzug des Käufers vom Kaufvertrag zurück, kann der Verkäufer eine Aufwands- und Gebrauchskostenentschädigung für Nutzung und eventuelle Nebenleistungen verlangen.
Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel hierfür vorliegt.
3.a Kaufvertrag
In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Dennoch biete ich dem Käufer einen Widerruf an.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde:
a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat.
b. Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Widerrufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.
c. Bei Widerruf des Kaufvertrags vom Käufer hat der Verkäufer einen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit. Die Vergütung beträgt 10 % des Kaufpreises.
4. Abnahme
Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige nicht ab, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Besteht ein Schadenersatzanspruch des Verkäufers und nimmt dieser die Ware wieder an sich, entspricht der Rücknahmewert dem gewöhnlichen Verkaufswert zum Rücknahmezeitpunkt, der im Streitfalle auf Verlangen und Kosten des Käufers durch einen vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.
Wird der Kaufgegenstand bei einem Funktionstest oder einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten beschädigt, so haftet der Käufer für entstandene Schäden, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig verursacht sind.
4a. Umtausch und Rückgabe
Es besteht kein genereller Anspruch auf Umtausch oder Rückgabe. Ich möchte aber, dass Sie zufrieden sind. Unter den folgenden Bedingungen sind sie jedoch möglich:
7 Tage Rückgaberecht.
Nach Absprache mit Velowerkstatt Urs Hinni können Sie das Produkt innerhalb der ersten 7 Tage nach Empfangsdatum in neuwertigem Zustand zurückgeben. Ich werde Ihnen den Verkaufspreis abzüglich einer 20 % Rücknahmegebühr erstatten.
Rücknahmebedingungen:
Unter folgenden Bedingungen nimmt Velowerkstatt Urs Hinni das Produkt nach vorgängiger Absprache zurück:
Das Produkt stammt aus meinem regulären Sortiment.
Das Produkt ist in neuwertigem, unzerkratztem Zustand.
Sämtliches Zubehör wie Ladegerät, Akkuschlüssel ist vorhanden.
Der Erhalt des Produktes liegt nicht länger als 7 Tage zurück, ab Kaufdatum.
5. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufgegenstandes vor. Solange ein Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt.
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer den Kaufgegenstand herausverlangen, sofern er vom Vertrag zurückgetreten ist.
6. Gewährleistung
Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit für eine Zeit von zwei Jahren ab Rechnungsdatum.
Festgestellte Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich angezeigt werden.
Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, sofern diese zumutbar ist. Wenn Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung unmöglich oder unzumutbar sind, hat der Käufer das Recht, vom Kauf zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Für die Nutzung kann der Verkäufer, im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag, Nutzungsentschädigung verlangen.
Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass:
der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
der Kaufgegenstand bei sportlichen Wettbewerben eingesetzt wurde oder
der Kaufgegenstand zuvor in einem für die Betreuung nicht geeigneten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Mangel hierdurch verursacht oder erweitert wurde oder
in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
Natürlicher Verschleiß ist von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
7. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Stand: 25. September 2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen Miet-Leihfahrzeug
I. Anwendungsbereich
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern jeder Art und Kinderanhängern (nachfolgend Fahrzeug genannt).
II. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und sorgfältig gewartetes Fahrzeug.
Reparatur: Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so hat der Vermieter diese unbeschadet der Ziffer III. 3. unverzüglich vorzunehmen oder aber dem Mieter ein angemessenes Ersatzfahrzeug anzubieten. Andere Werkstätten als die des Vermieters darf der Mieter zur Reparatur nur mit Einwilligung (vorheriger Zustimmung) des Vermieters beauftragen; anderenfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst.
Haftung: Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
III. Pflichten des Mieters
Das Fahrrad darf nur vom Mieter gefahren werden.
Um Schäden zu vermeiden, hat der Mieter das Fahrzeug sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Straßenverkehrsordnung. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen. Das Durchfahren von Seewasser ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, bei jedem Abstellen und Parken darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer durch das Fahrzeug nicht behindert werden. In jedem Fall ist der Ständer zu benutzen und das Anlehnen an Fahrzeuge, Verkehrsschilder oder andere Gegenstände aus Gründen der Verkehrssicherheit zu unterlassen. Der Mieter trägt die Kosten für Reparaturarbeiten, die nicht durch Verschleiß hervorgerufen werden. Dem Vermieter bleibt es frei, das Vertragsverhältnis bei unsachgemäßem Gebrauch des Fahrzeuges jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe zu verlangen. Dabei entfallen die Pflichten des Mieters aus Ziffer III. 1. für den Zeitraum der Nichtgewährung des Gebrauches nicht.
Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß anzuschließen. Dabei sind geeignete Örtlichkeiten zum Anschließen zu verwenden.
Bei einem Abhandenkommen oder einem Totalschaden des gemieteten Fahrzeuges hat der Mieter den vom Vermieter zu bemessenden Wert des Fahrzeuges zu ersetzen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, auf eigene, nicht erstattungsfähige Kosten ein sachverständiges Wertgutachten einzuholen. Dem Vermieter bleibt ein maßgebliches Gegengutachten vorbehalten.
Hinweis: Privathaftpflichtversicherungen beinhalten oft eine „Obhutsklausel“. Sie schließt Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen aus, die Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen haben.
5. Der Mieter hat alle Mängel und Beschädigungen des Fahrzeuges dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so haftet der Mieter für alle aus der Nichtanzeige entstandenen weiteren Kosten, insbesondere Personen- und Sachschäden Dritter.
6. Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten – ggf. schriftlich unter Vorlage einer Skizze – zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, ggf. die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z. B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Entwendungsschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
7. Haftung: Der Mieter haftet – unbeschadet der Ziffer III. 7. – nach allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug – abgesehen von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung – in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenkosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Miet-Ausfallkosten.
Velowerkstatt Urs Hinni empfiehlt beim Radfahren das Tragen eines Helmes. (Wird nicht von Velowerkstatt Urs Hinni gestellt)
Stand: 25. September 2022